Gemäß einem BGH Grundsatzurteil, zuletzt bestätigt am 4.3.2004, sind Baumeigentümer oder der auf andere Weise Verantwortliche (z. b. WEG oder Hausverwaltung) für den verkehrssicheren Zustand der Bäume verantwortlich. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich außerdem nach der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs. Zur Einhaltung der Verkehrssichtungspflicht ist eine „sorgfältige äußere Besichtigung“ ausreichend und auch erforderlich. Sollte diese äußere Besichtigung verdächtige Umstände hervorbringen ist eine fachmännische Untersuchung verpflichtend.
Die Erfüllung dieser Pflichten durch die Einrichtung eines Baummanagement gibt Ihnen Zeit für Ihre eigentlichen Zielsetzungen.
Kriterien wie z. b. Baumart, Schädlings-und Pilzbefall, Vitalität etc. werden durch zertifiziertes Fachpersonal auf Grundlage der Baumkontrollrichtlinien der FLL, als Basis der Baumkontrolle herangezogen. Diese Regelkontrolle besteht als fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme. Art und Umfang der Baumkontrollen ergeben sich aus den Daten der Erstfassung, den oben beispielhaft genannten Kriterien so wie der schon erwähnten Sicherheitserwartung des Verkehrs. Auch besondere Ereignisse wie Unwetter können Kontrollen außerhalb des Regelplanes erforderlich machen.
Ergeben sich bei der Baumkontrolle und auch schon während der Ersterfassung Defektsymptome die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, wird eine eingehende Baumuntersuchung erforderlich. Ergebnis der Untersuchung sind der Vergleich von mechanischen Belastungen und Tragfähigkeit des Baumes sowie Stabilitätsbeurteilung anhand Baumart und Wachstum. Welche Untersuchungsmethoden (intensive visuelle oder technische Untersuchungsverfahren) zum Einsatz kommen wird beim jeweiligen Einzelfall entschieden. Als etwaige resultierende Maßnahmen stellt der BGH fest dass „der Pflichtige Bäume oder Teile von Ihnen entfernen muss, die den Verkehr gefährden…“
Quellennachweis: Baumkontrollrichtlinien und Baumuntersuchungsrichtlinien der FLL e.V.
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